S A T Z U N G
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein für Gartenbau, Landschaftspflege und Vogelschutz Albshausen e. V. und hat seinen Sitz in 35606 Solms-Albshausen. Er wurde am 28.05.1938 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
1. Der Verein hat folgenden Zweck:
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
Der Verein unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu schaffen. Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung unseres Stadtteils Solms-Albshausen.
b) Im Bereich der Gemarkung Albshausen die Interessen des Vogelschutzes wahrzunehmen.
c) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Förderung der gemeinschaftlichen Interessen.
2. Der Verein ist Mitglied des
a) Kreisverbandes Wetzlar zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege
b) NABU (Naturschutzbund Deutschland e.V.)
c) Volksbund deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein für Gartenbau, Landschaftspflege und Vogelschutz mit Sitz in Albshausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 ( §§ 51 – 68 AO 1977 ). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln eines Fachverbandes oder der öffentlichen Hand dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und b).
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines anderen Mitgliedes durch Beschluß des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen der Vereinsnadel.
§ 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 1. Quartal des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres statt.
3. a) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Tagesordnung hat spätestens zwei
Wochen vorher in den „Solmser Nachrichten“ zu erfolgen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
c) Die Mitgliederversammlung ist bei mind. 10 % der Mitgliederzahl beschlußfähig.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Kassierers
c) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassierers und Vorstandes
d) Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder
e) Neuwahl des nachrückenden Kassenprüfers für die kommenden 2 Jahre
f) Anträge
g) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
10. Die Wahl von 2 Kassenprüfern erfolgt im Wechsel von 2 Jahren, d.h. jedes Jahr scheidet ein Prüfer aus und ein Nachrücker wird für 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist nicht zulässig. Mitglieder des Vorstandes können nicht gewählt werden.
§ 7 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
9 Beisitzern
Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Der Vorstand, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, ( geschäftsführender Vorstand ) sind der
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Kassierer
1. Schriftführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende / Versammlungsleiter.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 - Erweiterter Vorstand
§ 8 lt. Jahreshauptversammlung vom 03.02.06 komplett gestrichen.
§ 9 – Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Datum der Hochzeit, Zeitpunkt des Eintritts in den Verein.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied im Landesverband (LOGL) gibt der Verein Daten seiner Mitglieder (Anzahl der Vereinsmitglieder, Name und Nachnahme von Jubilaren) an den Verband weiter. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 10 – Mittel des Vereins
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt sind.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so ist der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten einzuziehen.
§ 11 – Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solms, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Albshausen zu verwenden hat.
§ 12 – Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 18.01.2019 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die ursprüngliche, in der Jahreshauptversammlung am 03.03.2006 beschlossene Satzung tritt damit außer Kraft.
Der Vorstand
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